Unionsgewährleistungsmarke

Ab 1. Oktober 2017, nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke am 23. März 2016, wurde das europäische Markensystem um eine neue Art von Markenzeichen, die sogenannte Unionsgewährleistungsmarken, erweitert.

Der Hauptzweck der Einführung von Unionsgewährleistungsmarken besteht darin, sicherzustellen, dass die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen bestimmte Merkmale aufweisen, darunter insbesondere eine bestimmte Qualität des Materials oder der Herstellungsmethode. Die Benennung einer Ware oder Dienstleistung mit einer Unionsgewährleistungsmarke soll den Verbrauchern garantieren, dass sie bestimmte Eigenschaften haben und die den auferlegten Normen entsprechenden Anforderungen erfüllen.

Jede natürliche oder juristische Person kann die Unionsgewährleistungsmarke prinzipiell beantragen. Gebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke ist 1 500 €. Der Inhaber der Unionsgewährleistungsmarke ermächtigt dann die interessierten Unternehmen, ihn zu benutzen, und ermächtigte Unternehmer sind verpflichtet, die in der Ordnung über die Verwendung der Unionsgewährleistungsmarke festgelegten Bedingungen zu erfüllen. Die Qualität der Waren und Dienstleistungen, die diese Marke tragen, unterliegt der Kontrolle unter der Verantwortung des Inhabers der Unionsgewährleistungsmarke, das die Einhaltung des Standards durch den Eigentümer für die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gewehrleistet.

Es sollte jedoch daran erinnert werden, dass die Regelungen zur Unionsgewährleistungsmarken zwei grundlegende Beschränkungen für deren Erlangung vorsehen. Erstens kann der Inhaber der Unionsgewährleistungsmarke keine Person sein, die ein Gewerbe im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und Dienstleistungen betreibt, die von der Unionsgewährleistungsmarke erfasst werden. Dies bedeutet, dass der Inhaber der Unionsgewährleistungsmarke nicht berechtigt ist, es als Teil des Gewerbes zu verwenden, sondern nur, um es anderen Personen zugänglich zu machen. Zweitens sehen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates ein Verbot der Anbringung einer Unionsgewährleistungsmarke vor, um Waren oder Dienstleistungen nach ihrem geografischen Ursprung zu unterscheiden. Die Unionsgewährleistungsmarke soll dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen von ihren funktionellen Merkmalen zu unterscheiden, die nicht mit der geografischen Herkunft zusammenhängen.